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   VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03   

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VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03 (https://dejure.org/2005,2526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 (https://dejure.org/2005,2526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 2 S 2488/03 (https://dejure.org/2005,2526)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung hinzielt

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltungsgebühr für behördliche Mitwirkung beim Sanierungsvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme eines Behördenbediensteten an einer Besprechung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als gebührenpflichtige Amtshandlung; Behördenintern gebliebene Vorbereitung auf Besprechung als Amtshandlung; Vereinbarkeit einer bundesrechtlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 84 Abs. 1; ; BBodSchG § 24 Abs. 1 Satz 1; ; LGebG § 1; ; LGebG § 2; ; LGebG § 3; ; LGebG § 5 Abs. 1 Nr. 7; ; LGebG § 11 Abs. 1 Satz 3; ; GebVO i.F.m. GebVerz Nr. 1.2.18

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Verwaltungsgebühr, Sonstiger Umweltschutz - Amtshandlung, Verwaltungsgebühr, behördeninterner Vorgang, individuelle Zurechenbarkeit, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Gebührenerhebungspflicht, rechtsstaatliche Bestimmtheit, Doppelbelastung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Besprechung mit Behördenvertreter kann teuer werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eine Besprechung mit Behördenvertretern kann teuer werden

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verwaltungsgebühr für behördliche Mitwirkung beim Sanierungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 249 (Ls.)
  • VBlBW 2005, 314
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190).

    c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist.

    Allerdings steht einer hinreichenden Regelungsklarheit nicht entgegen, dass diese im Wege der Auslegung gewonnen werden muss (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO).

    e) Die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme von Behördenbediensteten an Besprechungen, die auf den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bewältigung einer Altlastenproblematik hinzielen, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer (unzulässigen) Mehrfachheranziehung des Gebührenschuldners nicht beanstandet werden (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die bei Vornahme der Amtshandlung jeweils geltende Fassung dieser Bestimmungen maßgeblich ist (Urteil vom 2.3.1995, NVwZ 1995, 1029 m.w.N.), bleiben die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) für den vorliegenden Sachverhalt außer Betracht.

    b) Der Begriff der gebührenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrgenommene - auch schlicht-hoheitliche -Tätigkeit einer Behörde, wobei die gebührenpflichtige Tätigkeit auch lediglich prüfender Art sein kann (Urteil des erkennenden Senats vom 2.3.1995, aaO, m.w.N.).

    Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).

    c) Dass den im Gebührenverzeichnis enthaltenen Hinweisen auf gesetzliche Regelungen (hier die Bezugnahme in Nr. 1.2.15 bis 1.2.17 auf §§ 24, 25 LAbfG) keine konstitutive Bedeutung beizumessen ist, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung ausgeführt (s. dazu auch Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO, 1030).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1971 - V 624/69
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Ihrem Abgabencharakter entsprechend wird die Gebühr als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung (BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, NVwZ 2003, 715) einseitig und zwangsweise auferlegt und kann demzufolge nur für eine hoheitliche Tätigkeit erhoben werden (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, ESVGH 21, 188, 190).

    Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 2.3.1995, aaO unter Verweis auf das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 4.3.1971, aaO).

    Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelte es sich bei der Teilnahme von Bediensteten des Beklagten an den hier fraglichen Besprechungen jeweils um Amtshandlungen im Rahmen der altenlastenrechtlichen Überwachung im Sinne der Nr. 1.2.18 GebVerz, für die der Gesetzgeber - anders als bei der im Ermessen stehenden Gebührenerhebung nach § 3 LGebG - eine Gebührenerhebungspflicht der Verwaltungsbehörde vorsieht, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Gebührentatbestands vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO).

    Keiner Erörterung bedarf daher an dieser Stelle die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil sie nur bei Antragsverfahren zum Tragen komme (zur Bedeutung des § 11 Abs. 1 S. 3 LGebG als einer auf dem Veranlasserprinzip beruhenden Ausnahmeregelung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1971, aaO, 190).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Ob der Gesetzgeber mit dem Erlass des Bundesbodenschutzgesetzes im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG (Bodenrecht) von seinem Gesetzgebungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass eine die Sperrwirkung auslösende inhaltliche Regelung auch in Bezug auf Gebührenregelungen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob die bundesrechtliche Vorschrift die Materie abschließend und erschöpfend regelt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, BVerwGE 109, 272).

    (1) Es erscheint bereits fraglich, ob der in § 24 Abs. 1 S. 1 BBodSchG verwendete Begriff "Kosten" neben den Auslagen auch die Gebühren einschließt (so § 1 Abs. 1 VwKostG) oder ob er im "untechnischen" Sinne zu verstehen ist und nur Aufwendungen, d.h. Auslagen des Verpflichteten umfasst, wie dies im Rahmen der Kostenregelung des § 30 BImSchG einhellig und bei der Kostenverteilungsregelung des § 52 Abs. 4 BImSchG zumindest in der Literatur überwiegend angenommen wird (vgl. Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO).

    Diese Beschränkung trägt der Verwaltungskompetenz der Länder und ihrer als Annex dazu regelmäßig begründeten Gebührenregelungskompetenz Rechnung (s. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, aaO, in Bezug auf die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1998 - 2 S 1148/97

    Betriebsbesichtigung bzw Überwachung von Apotheken - Verwaltungsgebühr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Wie der Senat mit Blick auf den Wortlaut der Bestimmung wiederholt entschieden hat, knüpft der Gesetzgeber allein an die Vornahme der Amtshandlung und nicht den mit ihr verbundenen Zweck an (Urteil vom 27.1.1983, BWGZ 1983, 719; Urteil vom 2.4.1998 - 2 S 1148/97 -).

    Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne "Veranlassung" Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO).

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Daher ist eine Gesamtwürdigung des betreffenden Normbereichs vorzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen Aussage des Bundesgesetzgebers fehlt (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf BVerfGE 67, 299).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 19.1.2000, NVwZ-RR 2000, 533).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1986 - 1 S 528/86

    Gebührenerhebung für polizeiliche Amtshandlung aus Anlaß eines Fehlalarms

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn anzunehmen ist, die Behörde hätte die Amtshandlung ohne "Veranlassung" Dritter, mithin auf eigenen Antrieb, erlassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.8.1986, NVwZ 1988, 271 und Urteil vom 2.4.1998, aaO).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    c) Handelt es sich bei Verwaltungsgebühren um Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2003, aaO; BVerwG, Urteil vom 30.4.2003, NVwZ 2003, 1385), so kann von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertigt, nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist.
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82

    Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03
    Geht es aber in der Sache um eine rechtlich gebundene Entscheidung, so ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26.9.1983, DVBl. 1984, 186).
  • VG Freiburg, 24.09.2003 - 2 K 2217/02

    Gebührenpflichtige Amtshandlungen

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

    VGH 2 S 2488/03.
  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Dass die Gebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurde, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; Urt. v. 14.10.1999 - 3 S 77/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 3, B 4-5).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.).

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 2 S 1162/07

    Zuständigkeit für den Erlass der Gebührenverordnung eines Landratsamts

    Unter einer Amtshandlung im Sinn des § 1 Abs. 1 LGebG a.F. hat der Senat in ständiger Rechtsprechung jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Behörde verstanden (Urt. v. 2.3.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029; Urt. v. 10.2.2005 - 2 S 2488/03 - VBlBW 20005, 314; ebenso BayVGH, Urt. v. 2.8.2007 - 23 BV 07.719 - Juris; OVG Niedersachen, Urt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 - NdsRpfl 2007, 131 zum bayerischen bzw. niedersächsischen Landesrecht).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2018 - 5 S 2311/16

    Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters

    Maßgebend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erbringung der öffentlichen Leistung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2005 - 2 S 2488/03 - VBlBW 2005, 314, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.11.2007 - 5 S 1727/06 - nicht veröff.).

    Da es sich bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Gebühr erhoben wird, um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, ist es für die rechtliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren unerheblich, ob die im angefochtenen Bescheid bezeichnete Rechtsgrundlage zutrifft oder nicht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10.2.2005 - 2 S 2488/03 - a.a.O., juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07

    Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr

    Vielmehr hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot insoweit allein die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden "die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung" eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 f.).
  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
    Dass das Waffengesetz und die Verwaltungsgebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurden, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 22).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32).

  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 6 K 736/06

    Gebühr für "öffentliche" Leistungen der Gemeinde

    Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029, und vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314).
  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18

    Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von

    Dass das Waffengesetz und die Verwaltungsgebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurden, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 22).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann, reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 32).

  • VG Freiburg, 19.10.2021 - 6 K 2669/21

    Anforderung von öffentlichen Kosten; Kostenschuldner bei tierschutzrechtlichen

    a.) Die Kostenanforderung findet ihre Rechtsgrundlage im Landesgebührengesetz (LGebG) und der bei Vornahme der Maßnahmen (zwischen 17.11.2019 und 16.01.2020) geltenden, auf § 4 Abs. 3 LGebG sowie - soweit es um amtliche Kontrollen im Bereich des Tierschutzes geht - im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (vgl. dort Art. 1 und 2 sowie Art. 26 bis 29) stehenden Gebührenverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (GebVO) in der Fassung vom 20.10.2015 (zur Maßgeblichkeit des jeweils bei Vornahme einer Amtshandlung geltenden Gebührenrechts vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 - juris Rn. 22).

    Ist die bundesrechtliche Norm nicht eindeutig abschließend ausgestaltet, so verbleibt es im Zweifel bei der grundsätzlichen Kompetenz der Länder zur Regelung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit ihrer eigenen Behörden und zur Deckung ihres eigenen Verwaltungsaufwands (BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 - juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005 - 2 S 2488/03 - juris Rn. 35 ff.).

  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2016 - 9 A 100/15

    Heranziehung einer Kontrollstelle zu Verwaltungsgebühren für eine Überprüfung

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